Versicherungskennzeichen für das Verkehrsjahr 2025/2026


Ab 1.März 2025 wird wieder ein neues Versicherungskennzeichen benötigt. Für das Versicherungsjahr
2025/2026 wird das Versicherungskennzeichen die Farbe Grün haben.
Wann wird ein Versicherungskennzeichen benötigt?
Sobald die Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h überschritten wird, muss auch für diese Fahrzeuge eine
Haftpflichtversicherung abgeschlossen und ein Versicherungskennzeichen angebracht werden.
Mofas, Mopeds, Mokicks, E-Scooter und Segways mit unterschiedlichen Antriebsvarianten dürfen nur
mit aktuellem Versicherungskennzeichen in den Verkehr gebracht werden.
Auch bei Fahrrädern mit Elektromotor kann ein Versicherungsschutz erforderlich sein. Das Pedelec
unterscheidet sich zum S-Pedelec wie im Folgenden dargestellt.
Bei dem Pedelec unterstützt der Motor die Tretbewegung des Fahrers bis maximal 25 km/h. Rechtlich
ist diese Variante dem normalen Fahrrad gleichgestellt. Es braucht daher kein
Versicherungskennzeichen. Anforderungen zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr sind
eindeutig geregelt. Diese beinhalten:
• zwei voneinander unabhängige Bremsen
• eine Klingel
• Beleuchtung vorn durch einen weißen Reflektor (Akkubetrieb) sowie hinten durch einen roten
Reflektor (Akkubetrieb). Ein Dynamo ist seit 2013 nicht mehr zwingend vorgeschrieben.
• 4 gelbe Speichenreflektoren (Katzenaugen)
• rutschfeste und festverschraubte Pedale, die mit 2 Pedalreflektoren ausgestattet sind
Das S-Pedelec hat eine Tretunterstützung bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und gilt
somit als Kleinkraftrad, welches mittels Versicherungskennzeichen für das aktuelle Verkehrsjahr
ausgestattet sein muss. Ebenso ist der Führerschein der Klasse AM erforderlich und es besteht eine
Helmpflicht.
Verstöße bezüglich der verkehrssicheren Ausstattung, wie beispielsweise Bremsen oder Beleuchtung,
sind in der StVZO geregelt und mit Verwarngeldern zu ahnden.
Fehlt der Versicherungsschutz für ein S-Pedelec oder eines der anderen aufgeführten Fahrzeuge, ist
dies eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz. Dies kann mit einer Geld- oder sogar
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Zusätzlich droht der Entzug der Fahrerlaubnis.
Ihr/e Bürgerpolizist/in